Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der 4its GmbH, Burchardstraße 22, 20095 Hamburg.
§ 1Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht anders vereinbart. Ergänzende Bedingungen des Auftraggebers oder solche, die von unseren AGB abweichen, schließen wir aus, es sei denn, wir haben schriftlich unsere Zustimmung gegeben. Unsere Vertragserfüllung erfolgt unabhängig von den AGB des Auftraggebers.
§ 2Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Schweigt der Auftraggeber auf ein Angebot von uns, für das die vereinbarten Leistungen vorverhandelt wurden, gilt das Schweigen als Annahme unseres Angebots. Für den verbindlichen Vertragsabschluss ist abschließend immer eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns erforderlich. Ersetzend gilt unsere vorbehaltlose Leistungserbringung im Rahmen des Angebots ebenfalls als eine solche Auftragsbestätigung.
§ 3Liefer- und Leistungsgegenstand
(1) Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus unserem Angebot oder, wenn kein Angebot erfolgt ist, aus Bestellung und entsprechender Auftragsbestätigung.
(2) Open-Source-Produkte und Drittsoftware bzw. Daten Dritter („Fremdsoftware“) stellen wir einzig auf der Grundlage der Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller zur Verfügung. Fremdsoftware wird in der vereinbarten Version in dem Zustand und Funktionsumfang geliefert, wie wir die Fremdsoftware für den Weiterverkauf erwerben oder für die Weitergabe nutzen können.
(3) Die Verantwortung für den Einsatz und die Auswahl der Hard- und/oder Software liegt beim Auftraggeber. Eine über die reine Produktdarstellung hinausgehende Beratung über die Auswahl, Konfiguration oder Dimensionierung der Hard- und/oder Software schulden wir nur, wenn der Auftraggeber und wir hierüber eine gesonderte Vereinbarung schriftlich abschließen.
(4) Schulungsmaßnahmen für den Auftraggeber führen wir gemäß jeweiliger Vereinbarung durch, beim Kunden vor Ort oder in unseren Räumen, ggf. via Online-Meeting.
(5) Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsinhaltes bedürfen gesonderter Absprache und Schriftform sowie einer Kostenübernahmebestätigung des Auftraggebers; ferner muss sich der Auftraggeber mit einer daraus ggf. resultierenden Änderung der Leistungszeit einverstanden erklären. Zeitverzögerungen, die bis zur oder durch Entscheidung des Auftraggebers über die Änderungen entstehen, liegen nicht in unserer Verantwortung.
(6) Teillieferungen sind in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig.
(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware bzw. bei Abholung mit Bereitstellung zur Abholung auf den Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt.
§ 4Liefer- und Leistungszeit
(1) Wenn nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, sind Terminangaben grundsätzlich unverbindlich und beschreiben einen annähernden Leistungszeitraum. Das Datum unserer Auftragsbestätigung markiert den frühesten Beginn des Leistungszeitraums und berechtigt uns zur Leistungserbringung.
(2) Sind wir zu einem als verbindlich vereinbarten Termin mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen im Verzug, verpflichtet sich der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist einzuräumen, mindestens jedoch 21 Tage. Wird die Leistung innerhalb der Nachfrist nicht erbracht, kann der Auftraggeber Schadenersatz im Rahmen eines Nachlasses auf die Abschlussrechnung in Höhe von maximal 25% des Auftragswertes verlangen. Frühestens nach ergebnisloser weiterer Nachfrist von mindestens 60 Tagen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Erbringung der vertraglichen Leistung besteht.
(3) Werden Leistungstermine durch nachweisbar verzögerte Lieferungen oder Vorleistungen unserer Zulieferer überschritten, obwohl wir nachweislich für eine ordnungsgemäße Vorleistung Sorge getragen haben, liegt dies nicht in unserer Verantwortung.
(4) Fälle höherer Gewalt oder ähnliche Ereignisse - als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – entheben die Parteien von ihren Vertragsverpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die daraus folgenden Verzögerungen den Zeitraum von 12 Wochen, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von uns vertraglich erbrachte Leistung anzunehmen. Verzögert sich beim Auftraggeber die Annahme, sind wir berechtigt, beginnend eine Woche nach Anzeige der Leistungsbereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten für jeden Tag der Abwicklungsverzögerung mit mindestens 0,5% des Wertes der Lieferung/Leistung aus dem Rechnungswert zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer dem Auftraggeber als Aufwandsersatz zu belasten. Weitergehende Folgen und Ansprüche aufgrund des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
§ 5Vergütung
(1) Die Vergütung unserer Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt nach tatsächlichem Aufwand nach unseren aktuell geltenden Preisen, sofern nicht anders vereinbart. Aufwandsschätzungen in Angeboten oder sonstigen Leistungsbeschreibungen dienen unserer Ressourcenplanung und sind unverbindlich. Sie stellen keine Zusage dar, dass die Leistungen mit dem genannten Aufwand vollständig erbracht werden können. Daher kann der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag höher oder niedriger ausfallen. Wird der geschätzte Aufwand überschritten, informieren wir den Auftraggeber entsprechend und rechtzeitig.
(2) Tagessätze basieren auf Dauer zu jeweils acht Arbeitsstunden. Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig nach angefangenen Stunden. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit oder werden je nach Vereinbarung mit den Reisekosten zu definierten Reisekostenpauschalen in Rechnung gestellt. Wurde keine Vereinbarung getroffen, werden Reisezeiten und Reisekosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(3) Von uns vorgelegten Zeitaufstellungen kann der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen widersprechen; andernfalls gelten sie als anerkannt.
(4) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger sonstiger Steuern und Zölle, die auf die vertragsgegenständlichen Leistungen erhoben werden.
(5) Wir behalten uns vor, bei vereinbarten Liefer-/Leistungszeiten von mehr als sechs Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund nachweislich gestiegener Personalkosten und/oder Materialpreissteigerungen kostendeckend gegenüber dem vereinbarten Preis zu erhöhen.
§ 6Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrechte
(1) Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar. Mit Ablauf einer Zahlungsfrist von 7 Tagen gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne eine weitere Mahnung unsererseits. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn uns der gesamte Rechnungsbetrag zur Verfügung steht.
(2) Bei Zahlungsverzug oder sonstigen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, Sicherheiten und Vorauszahlungen für ausstehende oder zukünftige Leistungen einzufordern und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Leistet der Auftraggeber trotz einer Fristsetzung von mindestens 7 Tagen keine Zahlung oder Sicherheit, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(3) Ist der Auftraggeber bei vereinbarten Dauerleistungen mit Zahlungen für zwei oder mehr Monate im Verzug, behalten wir uns nach entsprechender Ankündigung vor unsere Leistungen vorübergehend einzustellen, bis alle fälligen Forderungen ausgeglichen sind. Unsere vorübergehende Leistungseinstellung kommt nicht der Kündigung oder dem Rücktritt vom Vertrag gleich und befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
(4) Wir sind berechtigt, die Forderungen aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
§ 7Eigentumsvorbehalt / Weiterveräußerung der Ware
(1) Alle gelieferten Waren und Leistungen sowie die Rechte gemäß §10 bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
(2) Der Auftraggeber ist bis zum Eigentumsübergang auf ihn verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten sach- und fachgerecht durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstehenden Ausfall.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Besteht zwischen dem Auftraggeber und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, bezieht sich die von dem Auftraggeber im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Der Auftraggeber bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Ware des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten liegt bei uns.
(9) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
§ 8Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich uns alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Hinweise rechtzeitig vor dem geplanten Ausführungstermin zur Verfügung stellen. Er hat Sorge zu tragen, dass die für unsere Leistungserbringung erforderliche Systemumgebung zur Verfügung steht, sofern diese nicht auch Gegenstand unserer Leistung ist.
(2) Für den Leistungszeitraum benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung. Er ermächtigt die Kontaktperson, alle Erklärungen abzugeben, die für die Fortführung der Leistungserbringung als Zwischenentscheidungen notwendig sind.
(3) Für die Dauer der Leistungserbringung räumt uns der Auftraggeber uneingeschränkt den notwendigen Zugang und Zugriff zu seinen Räumen, IT-Systemen und Arbeitsmitteln ein und stellt die für Funktionstests erforderlichen Daten zur Verfügung.
(4) Weiteren Mitwirkungspflichten hat der Auftraggeber insbesondere dann nachzukommen, wenn eine Leistung nur vom Auftraggeber erbracht werden kann.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach und entstehen uns dadurch Mehraufwände und/oder Verzögerungen, können wir angemessene Änderungen des Zeitplans sowie der vereinbarten Preise und Vergütungen verlangen. Der Zeitraum der Leistungserbringung verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, die zur Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind, nicht nachkommt.
(6) Erfüllt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder gerät er mit der Annahme unserer Leistungen in Verzug, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht die Nachfrist ohne Ergebnis, können wir den Vertrag kündigen oder von ihm zurücktreten; er wird jedoch nicht automatisch beendet. Kommt es aufgrund nachweislich nicht ausreichender Mitwirkung des Auftraggebers zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, können wir eine Vergütung unserer geleisteten Tätigkeiten sowie Schadensersatz fordern.
§ 9Personalauswahl
(1) Beide Vertragsparteien zeichnen jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
(2) Wir sind berechtigt, zur Durchführung des Auftrages Subunternehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistung oder Teilen davon zu beauftragen.
§ 10Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den von uns im Rahmen unserer Leistungen erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Unterlagen, Verfahrensbeschreibungen, Skripte, Softwareprogramme) stehen uns zu. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber durch Erstellung der Anforderungsspezifikation an der Realisierung der Arbeitsergebnisse beteiligt war.
(2) Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, räumen wir dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse in dem Umfang und auf die Art und Weise zu nutzen, wie sich dies aus dem Zweck der Leistung und dem Einsatzbereich des Arbeitsergebnisses ergibt. Die Nutzungsrechte gemäß § 69d und 69e UrhG stehen dem Auftraggeber ebenfalls ohne Einschränkung zu.
(3) Jegliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zur Nutzung durch Dritte wird dem Auftraggeber untersagt.
(4) Die Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber mit vollständig erfolgter Zahlung der Vergütung eingeräumt.
§ 11Abnahme
(1) Bei von uns vertraglich zu erbringenden Werkleistungen übergeben wir die vereinbarten Arbeitsergebnisse nach Leistungserbringung an den Auftraggeber und stellen sie ihm zur Abnahme bereit.
(2) Ist eine Funktionsprüfung der Arbeitsergebnisse nicht ausdrücklich vereinbart, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn sie durch den Auftraggeber rügelos entgegengenommen wurden. Bei vorgesehener Funktionsprüfung muss der Auftraggeber diese innerhalb von 7 Tagen nach der Bereitstellung zur Abnahme vornehmen. Die Abnahme der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber hat nach Abschluss der Funktionsprüfung schriftlich zu erfolgen.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nicht ab, obwohl kein erheblicher Mangel besteht, gelten sie eine Woche nach Bereitstellung zur Abnahme als abgenommen.
(4) Erhebliche Mängel, die die Abnahme durch den Auftraggeber verhindern, beheben wir im Rahmen der Nacherfüllung und stellen die betreffenden Arbeitsergebnisse erneut zur Abnahme bereit. Zum Vertragsrücktritt ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Nacherfüllung mindestens zweimal erfolglos ist und ihm weitere Nacherfüllungen nicht zugemutet werden können. Mängel, die die Abnahme nicht verhindern, werden bei der Abnahmeerklärung dokumentiert und im Rahmen der Gewährleistung von uns behoben.
§ 12Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Untersuchungs- und Mängelanzeigepflichten gemäß § 377 HGB nachzukommen.
(2) Wir sind nur für Mängel zur Gewährleistung verpflichtet, die den vertraglich vereinbarten Gebrauch der Lieferungen/Leistungen erheblich mindern.
(3) Berechtigte Mängel beheben wir innerhalb der Gewährleistungszeit nach Bekanntgabe durch den Auftraggeber durch mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sind Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens zweimal nicht erfolgreich und können dem Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zugemutet werden, kann der Auftraggeber die Minderung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung dieses Vertrages fordern. Der Rücktritt vom Vertrag ist jedoch nur bei erheblichen Mängeln möglich. Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Bei Nacherfüllung übernehmen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
(4) Stellt sich ein Mangel im Nachhinein als nicht gewährleistungspflichtig heraus, ist der Auftraggeber verpflichtet für sämtliche im Zusammenhang mit der Mangelrüge und der Untersuchung entstandenen Aufwendungen aufzukommen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(6) Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 13Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung bei Lieferung von Software, Beschaffenheit der Programme
(1) Soweit der Auftraggeber Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln. Es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf eigene oder Änderungen durch Dritte zurückzuführen sind. Werden Fehleranalyse und/oder Mangelbeseitigung durch die Änderungen für uns erschwert, hat der Auftraggeber für die dadurch bei uns entstehenden Mehrkosten aufzukommen.
(2) Im Allgemeinen ist der Beschaffenheit von Software eigen, dass ein in jedem Fall unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet werden kann. Die von uns gelieferte Software entspricht in ihrer Beschaffenheit der üblichen mittleren Art und Güte. Die Leistungsbeschreibung der Programme und unsere Angebote stellen keine Aussage über die Rentabilität und Verwertbarkeit der Software für die Zwecke des Auftraggebers dar.
(3) Bei Softwaremängeln sind wir berechtigt, Nachbesserungen auch auf dem Weg so genannter Workarounds zu realisieren, also durch Maßnahmen und Hinweise, die die Auswirkungen von Fehlern beseitigen, umgehen oder vermeiden - sofern ein solcher Workaround dem Auftraggeber zuzumuten ist.
(4) Bezüglich der Gewährleistung für Fremdprodukte treten wir die uns zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Händler an den Auftraggeber ab. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aufgrund eines Mangels der Fremdsoftware schließen wir aus, es sei denn, die fragliche Fremdsoftware war unsere ausdrückliche Empfehlung. In diesem letzteren Fall beschränkt sich unsere Haftung auf die Haftung für Auswahlverschulden.
§ 14Freistellung von Schutzrechtsverletzungen
(1) Wir gewährleisten, dass von uns gelieferte Software unserer Kenntnis nach frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen oder einschränken.
(2) Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten gemäß Absatz (1) geltend gemacht und wird die vertragsgemäße Nutzung der Programme damit beeinträchtigt oder untersagt, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl entweder die Software so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fällt, ohne dass die vertraglichen Bestimmungen berührt werden, oder das Recht zu erwirken, die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß nutzen und einsetzen zu können.
(3) Wir stellen den Auftraggeber von allen Kosten frei, die im Rahmen der Inanspruchnahme Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten gegen ihn berechtigterweise geltend gemacht werden. Sofern nachweislich kein vorsätzliches Verhalten unsererseits vorliegt, begrenzt sich die Freistellungsverpflichtung auf die Höhe des Kaufpreises der gelieferten Software.
(4) Weitergehend ist für die Freistellung Voraussetzung, dass uns oder unserem Lieferanten die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich unsere Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten betrifft.
(5) Soweit wir keine Kenntnis von den verletzten Schutzrechten hatten, bestehen keine weiteren Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers.
§ 15Haftung und Schadensersatz im Übrigen
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung anzulasten ist und wir oder unsere Vertreter/Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht wird verletzt, wenn die Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und der Auftraggeber auf die Einhaltung vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(3) Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
(4) Im Übrigen ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(5) Die Begrenzung der Haftung gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(6) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich und hat die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Daten zu ergreifen. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von der vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherheitskopie und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären, es sei denn der Datenverlust ist durch vorsätzliches Verhalten unsererseits verursacht.
§ 16Geheimnisschutz
Wir verpflichten uns, die uns bekannt gewordenen Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Techniken, Algorithmen und Verfahren, die im Programm bzw. in der Anlage enthalten sind, sowie alle Dokumentationen, Informationen und sonstigen Unterlagen, die der Auftraggeber von uns erhält, als Geschäftsgeheimnis von uns und unseren Lieferanten zu behandeln. Diese dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, wie dies zur Nutzung des Programms und der Anlage erforderlich ist.
§ 17Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 18Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist grundsätzlich Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsererseits Klagen am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers anhängig zu machen.
§ 19Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne unsere Zustimmung abzutreten. Nennt er uns wichtige Gründe, die eine Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertrag erfordern, werden wir dies prüfen und unsere Zustimmung nicht unbillig verweigern.
§ 20Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von der Erfordernis der Schriftform kann wiederum nur schriftlich abgewichen werden. Dies gilt nicht für Erklärungen, die von gesetzlichen Vertretern der Parteien getätigt werden.
§ 21Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung ist zwischen den Vertragsparteien eine der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu vereinbaren.
Stand: März 2021